Kita-Beiträge müssen sich nach dem Alter des Kindes richten!

In der Sitzung des Rates am 22.03.2018 haben wir die Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Grevenbroich vom 16.12.2008 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 11.12.2015 in § 3 Abs. 3.:

Aktuelle Fassung:

Besucht ein Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist unabhängig von der in Anspruch genommenen Gruppenform der Beitrag für Kinder unter 3 Jahren bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Hiervon ausgenommen sind Kinder, die zum Beginn des Kindergartenjahres in einer Kindergartengruppe aufgenommen werden und vor dem 01.11. des gleichen Jahres das 3. Lebensjahr vollenden. Diese zahlen von Beginn an den Elternbeitrag für Kinder ab 3 Jahren.

Beantragte Fassung:

Die Höhe der Elternbeiträge für Betreuungsangebote richtet sich grundsätzlich nach dem vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang und dem Alter des Kindes. Wird ein bei- tragspflichtiges Kind 3 Jahre alt, ändert sich der Elternbeitrag zum 01. des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet.

Die aktuelle Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Grevenbroich zeigt eine Ungerechtigkeit auf. Besucht ein Kind, welches das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Tageseinrichtung für Kinder, so ist unabhängig von der in Anspruch genommenen Gruppenform der Beitrag für Kinder unter 3 Jahren bis zum Ende des Kindergartenjahres zu entrichten, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Das führt dazu, dass Eltern in zahlreichen Fällen den deutlich höheren Beitrag für eine U3-Betreuung zahlen müssen, obwohl ihr Kind bereits über drei Jahre alt. Diese Ungerechtigkeit wollen wir ändern. Daher schlagen wir eine Änderung der Satzung vor. Wird ein beitragspflichtiges Kind 3 Jahre alt, so soll sich der Elternbeitrag zum 01. des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet, auch ändern und dem tatsächlichen Betreuungsumfang angepasst werden. Wir fordern daher die Verwaltung auf, die vorgeschlagene Regelung zeitnah den entsprechenden Gremien zum Satzungsbeschluss vorzulegen.